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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.Vertragsbedingungen
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers auch wenn sie mündlich, durch Telefon und Fax gemacht werden, auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2.Angebot

Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeiten sind freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand und sind in netto EURO angegebenen. Angebote, Zeichnungen, Entwürfe usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
Entwürfe, Grafiken, Texte und Fotografien die durch uns erstellt werden sind kostenpflichtig. Ohne andere Vereinbarung gilt als kalkulatorische Grundlage der „Rotstift“ und der Tarifvertrag der Grafikdesigner AGD. Andere Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform. Bei nicht genehmigten Verwendungen unserer Arbeiten kann ein doppeltes Honorar veranschlagt werden.

3.Bestellung-und Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Änderungen sind vom Besteller unverzüglich schriftlich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung notwendiger Genehmigungen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzugs die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird dem Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und
zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder
einem Sublieferer eintreten.
(4) Änderungen und Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen, bleiben
vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden
oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch
den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die
Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung
endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der
Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, daß ein
Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als
Auftragserweiterung.

4. Montage und Sicherheit

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, daß sie ohne Behinderung

und Verzögerung durchgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen

Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, daß durch vom Besteller zu vertretende

Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird.

Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeit,- Zeit- und Material gehen zu

Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff.2 Abs.5) können vom Lieferanten auf

Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

(4)Bei Werbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis,

wenn nicht anders vereinbart, nicht enthalten: die spannungsseitige Installation, die

Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B.

Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten

(5) Lichtwerbe- und Schilderanlagen unterliegen regelmäßiger Kontrolle zu Lasten des Kunden. LED Technik nach Angabe der Leuchtmittel-Hersteller. Elektrische Verbindungen und Befestigungen müssen zur Vermeidung von Folgeschäden jährlich kontrolliert und eventuell nachjustiert werden. Die Sorgfaltspflicht und Einhaltung der Kontrollen obliegt dem Kunden.  Bei Nichteinhaltung oder Verzug erlöschen etwaige Gewährleistungs- oder Garantieansprüche. Ausgenommen sind Vereinbarungen in separate Wartungsverträgen. 

(6) Lichtwerbe- und Schilderanlagen sind durch den Kunden mindestens im nötigen Umfang zu versichern. Bei Gebäudeversicherungen ist der Versicherer über Art und Umfang der Maßnahme zu informieren. 

5. Lieferung und Abnahme
(1) Versand oder- Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten
für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden
müssen unverzüglich, bei Empfang, gegenüber dem Transporteur festgestellt und
dokumentiert werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur
unverzüglicher Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung
hat der Besteller die Abnahme innerhalb 12 Werktagen durchzuführen( §12 Ziff.2 VOB Teil
B)
(3) Versand- oder Montagefertig gemeldete Ware die vom Besteller innerhalb von 5
Werktage nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.
Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind 50% des Preises bei Auftragserteilung und der
Rest nach Vereinbarung fällig..
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind
ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- u.
Inkassokosten zu ersetzen.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt,
Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten
nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge.
Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm
hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet
Vorauszahlung.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet, er ist verpflichtet die Vorbehaltsware nur
unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, daß die
Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der
Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller
untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in
irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere
keine Vereinbarung eingehen welche die Vorausabtretung der Forderungen an den
Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten
abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der
Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des
Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt geben; alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser
Miteignungsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die
vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als Hersteller,
ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen
Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den
Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar
spätestens innerhalb 5 Werktage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die
auch nach sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaige Bearbeitung oder
Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu
rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder- sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist- auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
Der Ausschluss gilt nicht insoweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden
ausgeschlossen, es sei denn der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübertragung auf den Besteller, wenn nicht die
gesetzliche Verjährungspflicht kürzer ist. §852 BGB bleibt unberührt.
(5) Material- oder Fertigungsbedingte Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen
keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mangelrüge.
9. Gewährleistung
(1) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant
innerhalb sechs Monaten die Gewährleistung für die gelieferte Ware sofern diese auch von
ihm montiert wurde.
(2) In allen Fällen müssen die festgelegten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern
beruhen.
(3) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung
des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt und entsprechende Montagehilfseinrichtungen.
(4) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der bestandenen Anlage nicht
vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen, Eingriffe in die Anlage vornimmt.
(5) Gewährleistung für Textilien, Textildruck oder Bestickung tritt nur in Kraft wenn alle
entsprechende Pflege- und Reinigungshinweise beachtet wurden.
(6) Gewährleistung bei Fahrzeugbeschriftungen:
Für unsere 3 Jährige Garantie auf Fahrzeugbeschriftungen gelten folgende
Voraussetzungen:
> Die Lackierung des Fahrzeuges darf nicht Älter sein als 1 Jahr
> Die Lackierung des Fahrzeuges muss mindestens 6 Wochen alt sein
> Auf dem Lack dürfen sich keinerlei Rückstände von Polituren irgend einer Art
befinden
> Das Fahrzeug muss, in der von uns angegeben Zeit (mindestens 24 Stunden) zu
Verfügung stehen.
Haltbarkeit
Die Witterungsbeständigkeit der von uns verwendeten Folien bezieht sich auf normale
mitteleuropäische Umweltbedingungen. Die tatsächliche Lebensdauer hängt von der
Vorbehandlung des Substrats, den Umweltbedingungen und Umwelteinflüssen ab. So
verringert sich etwa die Haltbarkeit von Markierungen, die in Südlage über einen längeren Zeitraum hohen Temperaturen ausgesetzt werden (wie zum Beispiel in südeuropäischen Ländern); das gilt ebenfalls für Gebiete mit industrieller Umweltbelastung oder für große Höhen.
Wir behalten uns vor die Bemängelte Ware von einem entsprechenden Gutachter prüfen zu lassen bevor wir eine Gewährleistung leisten.
Erfüllungsort- und Gerichtsstandklausel
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, der Sitz des Lieferanten.
(2) Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Sitz des Lieferanten, nach
unserer Wahl, auch Sitz des Bestellers und bei Wechsel- und Scheckklagen auch der
Zahlungsort.

 

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder durch neue Rechtssprechung Unwikrsamkeit erlangen bleiben andere Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirsamen Bestimmung vepflichten sich die Parteien eine zumutbare Ersatzbestimmung zu finden.

 

Remscheid, Martin Gerhardts

 

 

 

 

 

 

 




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